Reform der EU-Koordinierung der Sozialversicherung
Die EU-Koordinierung der Sozialversicherung ändert sich
Nach fast einem Jahrzehnt der Verhandlungen erzielten der EU-Rat und das Europäische Parlament am 22. April 2026 eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der Verordnungen 883/2004 und 987/2009 – des zentralen Rahmens für die Koordinierung der Sozialversicherung in Europa.
Es handelt sich dabei nicht um eine blosse technische Aktualisierung. Es ist eine gezielte Modernisierung von Regelungen, die der heutigen Realität von Kurzzeitentsendungen, Mehrstaatentätigkeit und grossen Grenzgängerpopulationen nicht mehr gerecht werden. Die Richtung ist klar: mehr Rechtssicherheit, straffere Verwaltung und stärkere Durchsetzbarkeit.
Warum diese Reform jetzt wichtig ist
Für Arbeitgeber liegt die praktische Bedeutung weniger in der Theorie als im Prozess. Der überarbeitete Rahmen legt grösseres Gewicht auf vorherige Meldepflichten, standardisierte Dokumentation, den Datenaustausch zwischen Institutionen und eine klarere Zuweisung der finanziellen Verantwortung zwischen den Staaten. Mit anderen Worten: Die grenzüberschreitende soziale Sicherheit bewegt sich weg von flexibler Auslegung hin zu einem strukturierteren Compliance-Modell.
Was sich ändert – und warum es wichtig ist
Fünf Bereiche stechen für Arbeitgeber mit mobilen Mitarbeitenden hervor.
1. Entsandte Arbeitnehmer und A1-Bescheinigungen
Die A1-Bescheinigung ist die Bestätigung, welches nationale Sozialversicherungssystem in einer grenzüberschreitenden Arbeitssituation gilt. Gemäss dem überarbeiteten Vorschlag wird die vorherige Meldung zur Norm. Wenn die Bescheinigung nicht sofort ausgestellt werden kann, muss die Institution eine Empfangsbestätigung als Nachweis ausstellen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde.
Der Vorschlag stärkt auch die Verbindung zum Herkunftsstaat. Für angeworbene Arbeitnehmer ist vor Beginn der Entsendung eine Mindestversicherungszeit von 3 Monaten erforderlich. Der überarbeitete Text stellt ferner klar, dass ausserhalb von Geschäftsreisen sehr kurze Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen von der Meldepflicht ausgenommen sein können – nicht jedoch im Bausektor. Das Baugewerbe wird gesondert behandelt, da der Vorschlag es mit einer höheren Konzentration von Entsendungen, häufigeren Betrugs- und Missbrauchsrisiken sowie einer höheren Unfallquote verbindet.
2. Arbeitslosenleistungen
Die Arbeitslosigkeit ist der politisch und finanziell bedeutsamste Teil der Reform. Der Vorschlag zielt darauf ab, eine stärkere Verbindung zwischen dem Arbeitsmarkt, in den der Arbeitnehmer Beiträge geleistet hat, und dem Staat, der die Leistung erbringt, herzustellen. Für vollarbeitslose Grenzgänger ist der zuständige Staat derjenige der letzten Tätigkeit, sofern der Arbeitnehmer dort in den letzten Tätigkeitszeiten einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 22 Wochen absolviert hat. Wird diese Schwelle nicht erreicht, bleibt der Wohnsitzstaat unter der überarbeiteten Ausnahmeregelung relevant.
Der Vorschlag harmonisiert auch die Zusammenrechnungsregeln, führt für bestimmte Ansprüche eine einmonatige ununterbrochene Mindestwartezeit ein und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Export von Arbeitslosenleistungen über sechs Monate hinaus bis zum Ende des Anspruchs zu verlängern.
3. Langzeitpflegeleistungen
Die Langzeitpflege gehört zu den klarsten rechtlichen Präzisierungen des Pakets. Der Vorschlag definiert Langzeitpflegeleistungen als Geld- oder Sachleistungen, die darauf ausgerichtet sind, den Pflegebedarf einer Person zu decken, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Hilfe bei wesentlichen täglichen Aktivitäten benötigt. Bislang waren diese Leistungen nicht ausdrücklich in der Verordnung enthalten und wurden in der Regel in Analogie zu Krankheitsleistungen koordiniert, was Rechtsunsicherheit schuf.
Der überarbeitete Text nimmt Langzeitpflegeleistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich auf, fügt einen eigenen Rahmen hinzu und führt Regeln für die Überschneidung von Geld- und Sachleistungen ein. Er sieht zudem vor, dass auf EU-Ebene eine Liste qualifizierender Langzeitpflegeleistungen erstellt wird. Das praktische Ergebnis ist eine höhere Vorhersehbarkeit für Institutionen und Anspruchsberechtigte.
4. Familienleistungen
Die Änderungen bei den Familienleistungen sind technischer Natur, aber dennoch bedeutsam. Der Vorschlag unterscheidet zwischen Familienleistungen, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Einkommen während der Kindererziehungszeiten zu ersetzen, und solchen, die allgemeine Familienausgaben abdecken sollen. Der überarbeitete Text führt einen eigenen Artikel 68b und einen neuen Anhang XIII ein. In diesem Rahmen werden einkommensersetzende Kindererziehungsleistungen als individuelle Rechte des dem zuständigen Recht unterliegenden Elternteils behandelt. Bestimmte Mitgliedstaaten können auch, sofern im Anhang aufgeführt, diese Leistungen unabhängig vom andernorts zu zahlenden Betrag in voller Höhe gewähren.
5. Digitalisierung und Betrugspräventionsmassnahmen
Der überarbeitete Vorschlag legt ein klares Gewicht auf digitale Verwaltung und stärkere Durchsetzung. Er verlangt von den Mitgliedstaaten, Anträge zur Bestimmung des anwendbaren Rechts vollständig online zugänglich zu machen, einschliesslich automatischer Empfangsbestätigungen, wo das endgültige Ergebnis nicht unmittelbar vorliegt.
Im Bereich der Betrugsprävention schafft der Text eine klarere Rechtsgrundlage für Behörden, Daten auszutauschen und zu vergleichen, um Betrug, Fehler und Unstimmigkeiten aufzudecken – vorbehaltlich des Datenschutzes. Die Botschaft ist eindeutig: Die Durchsetzung wird systematischer, schneller und evidenzbasierter.
Die Schweiz – das am stärksten exponierte Nicht-EU-Land
Die Schweiz ist aufgrund ihrer grossen Grenzgängerbeschäftigung und ihrer Integration in den EU-Koordinierungsrahmen durch die EU–Schweiz-Vereinbarungen besonders exponiert. Die Änderungen bei der Arbeitslosigkeit, der A1-Verwaltung und der grenzüberschreitenden Überprüfung sind daher besonders relevant. Für Schweizer Arbeitgeber ist der Vorschlag nicht nur eine regulatorische Entwicklung zum Beobachten – es ist eine Verschiebung, die Kosten, Prozessgestaltung und Personalplanung beeinflussen kann.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Der umsichtige Ansatz besteht darin, vor dem Inkrafttreten des endgültigen Textes vorzubereiten. Arbeitgeber sollten die Struktur ihrer grenzüberschreitenden Mitarbeitenden prüfen, A1- und Entsendeverfahren neu bewerten, ermitteln, wo das Arbeitslosenrisiko unter den überarbeiteten Regeln liegen könnte, und diese Änderungen in Mobilitätsentscheidungen einbeziehen, die ab Ende 2026 geplant sind. Diese Reform erfordert keine sofortige strukturelle Neugestaltung, aber sie erfordert eine frühzeitigere Bewertung und eine straffere Prozesskontrolle.
Abschliessende Bemerkung
Die Verordnung bedarf noch der formellen Annahme. Doch aus Compliance-Sicht ist die Botschaft bereits klar. Der überarbeitete Rahmen ist darauf ausgelegt, die grenzüberschreitende soziale Sicherheit transparenter, digitaler und durchsetzbarer zu machen. Arbeitgeber, die sich jetzt vorbereiten, werden besser aufgestellt sein, um den Übergang zu bewältigen; diejenigen, die warten, könnten feststellen, dass die operativen Konsequenzen eintreffen, bevor die rechtliche Debatte vollständig abgeschlossen ist.
People-driven, Technology-enabled, Globally connected.
Global Mobility, Steuern, Sozialversicherung und Payroll — Exactio steuert alle Prozesse effizient und compliant, damit Sie und Ihre Mitarbeitenden sich weltweit auf das Wesentliche konzentrieren können.