Wenn jemand die Schweiz verlässt, stellt sich sehr oft die Frage, was mit den Schweizer Vorsorgegeldern geschehen soll. Dieser Artikel behandelt die Möglichkeiten und Optionen, die eine Person diesbezüglich aus Schweizer Sicht hat. Es wird dringend empfohlen, rechtzeitig vor dem geplanten Umzug eine individuelle Steuerberatung sowohl in der Schweiz als auch im neuen Wohnsitzland einzuholen, da die Konsequenzen je nach Land unterschiedlich sein können.
Erste Säule - AHV-Beiträge
Bedingungen für die Beantragung einer Rückerstattung der AHV-Beiträge
Eine Person kann eine teilweise Rückerstattung der AHV-Beiträge (1. Säule) beantragen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt und in ein Land zieht, das kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat.
Um für die Rückerstattung in Frage zu kommen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Person muss mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben.
- Die Person und die Familie (d.h. Ehepartner/eingetragener Partner und Kinder unter 25 Jahren) müssen die Schweiz dauerhaft verlassen haben oder beabsichtigen, dies zu tun.
- Falls die Person erwachsene Kinder unter 25 Jahren hat, die in der Schweiz bleiben, müssen diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, d.h. finanziell unabhängig sein.
Wann kann der Antrag gestellt werden und wie ist der Ablauf
Der Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge kann bereits vor der Ausreise aus der Schweiz gestellt werden, jedoch erst nach Erhalt der Ab-/Abmeldebescheinigung der Gemeinde. Die Rückerstattung erfolgt, sobald die Person physisch ins Ausland umgezogen ist und der Antrag von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf bearbeitet wurde. Letzteres geschieht, indem geprüft wird, ob die Angaben, die die Person gemacht hat, korrekt sind und den Anforderungen für die Rückerstattung entsprechen. Sobald die Behörden den zu erstattenden Betrag berechnet haben, erhält die Person ein Schreiben, in dem der Erstattungsbetrag angegeben ist und wann der Betrag auf das im Antrag angegebene Bankkonto überwiesen wird. Es ist zu beachten, dass die AHV-Beiträge nur teilweise erstattet werden, da die Beiträge, die den Versicherungsteil abdecken, nicht zurückerstattet werden.
Der Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge muss spätestens fünf Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz gestellt werden. Ansonsten geht der Anspruch verloren. Nach der Rückerstattung der AHV-Beiträge besteht bei der Pensionierung kein Anspruch mehr auf eine AHV-Rente.
Zweite Säule - Berufliche Altersvorsorge
Bedingungen für die Beantragung eines Kapitalbezugs des Pensionskassenguthabens
Eine Person kann die Ausschüttung (Auszahlung) des Sparguthabens der 2. Säule beantragen, wenn die Person die Schweiz endgültig verlässt, unabhängig davon, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.
Für Personen, die in einen anderen EU-/EFTA-Staat ziehen, muss der "obligatorische" Teil des Vorsorgeguthabens der 2. Säule bis zur Pensionierung oder bis zum Umzug in einen Staat ausserhalb des EU-/EFTA-Raums auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz bleiben. Der "überobligatorische" Teil des 2. Säule-Sparguthabens kann zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz zur Auszahlung beantragt werden.
Wann kann der Antrag gestellt werden und wie ist der Ablauf
Der Antrag auf Auszahlung der 2. Säule kann vor der Ausreise aus der Schweiz gestellt werden, jedoch erst nach Erhalt der Ab-/Abmeldebescheinigung der Gemeinde. Die Auszahlung des Vorsorgeguthabens erfolgt nach Abzug der schweizerischen Quellensteuer (reduzierter Steuersatz für Kapitalbezüge) in der Regel innerhalb von einigen Monaten nach Antragstellung und nachdem die Person möglicherweise bereits im neuen Land steuerlich ansässig geworden ist. In diesem Fall kann die Ausschüttung auch in dem neuen Wohnsitzland steuerpflichtig werden. Daher sollte die Beratung und Steuerplanung vorzugsweise vor dem Umzug erfolgen.
Dritte Säule - Private Altersvorsorge
Bedingungen für die Auszahlung des Vorsorgeguthabens der Säule 3a
Eine Person kann die Ausschüttung des Säule 3a-Vermögens beantragen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt. Dies ist in jedem Fall möglich, unabhängig vom Zielort oder dem neuen Wohnsitzland.
Wann kann der Antrag gestellt werden und wie ist der Ablauf
Der Antrag auf Auszahlung der Säule-3a-Spargelder kann vor der Ausreise aus der Schweiz, jedoch erst nach Erhalt der Ab-/Abmeldebescheinigung der Gemeinde. Die Rückzahlung des Säule-3a-Sparguthabens wird nach Abzug der schweizerischen Quellensteuern ausbezahlt und erfolgt in der Regel innerhalb weniger Monate nach Antragstellung und nachdem die Person möglicherweise bereits im neuen Land steuerlich ansässig geworden ist. In diesem Fall kann die Auszahlung des Sparguthabens möglicherweise im neuen Wohnsitzland steuerpflichtig werden.
Daher ist es empfehlenswert, dass eine Beratung und Steuerplanung vorzugsweise vor dem Umzug und vor Einnahme des des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland erfolgt.
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