Die EU-Kommission hat bereits früher empfohlen, dass sich der Versicherungsschutz aufgrund der COVID-19-Beschränkungen für alle Personen, die unter die EU-Verordnung fallen, nicht ändern sollte.
Die Schweiz wendet diesen flexiblen Ansatz in Übereinstimmung mit der EU-Empfehlung an. Das bedeutet, dass eine Person auch dann als in der Schweiz beschäftigt gilt, wenn sie ihre Tätigkeit nicht physisch hier ausüben kann. Dies gilt insbesondere für Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten.
Aufgrund der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Ländern gibt es jedoch keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Regeln. Deshalb hat die Schweiz mit ihren Nachbarländern bilaterale Abkommen geschlossen.
Für Deutschland, Frankreich und Österreich wurde die flexible Anwendung der Nachrangigkeitsregeln bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart. Im Falle Italiens wurde dies bis zum 31. Oktober 2020 vereinbart.
Für andere Länder gilt die flexible Anwendung ebenfalls bis zum Jahresende, sofern nicht anders vereinbart.
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