DieTelearbeit ist auf dem Vormarsch! Aus diesem Grund hat die Schweizerische Steuerkonferenz (STC) die Risiken von Unternehmen analysiert, die eine Betriebsstätte schaffen, indem sie ihre Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten lassen. Im Vergleich zu anderen Ländern stellt die Schweiz hohe Anforderungen an die Definition einer Betriebsstätte.
In einem kürzlich veröffentlichten Gutachten des STC (ein Zusammenschluss aller kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung) wurden die steuerlichen Folgen analysiert, die sich ergeben, wenn ein Arbeitgeber das Risiko eingeht, eine Betriebsstätte im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers zu gründen, wenn er seinen Arbeitnehmern gestattet, ständig von zu Hause aus zu arbeiten.
Die Stellungnahme klammert internationale Aspekte aus und konzentriert sich ausschließlich auf die nationalen Auswirkungen. Dennoch ist die Publikation auch für ausländische Arbeitgeber relevant, da das Konzept und die Beschränkungen für schweizerische und nicht-schweizerische Arbeitgeber gelten. Anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch die Behandlung und die Schlussfolgerungen unter bestimmten Umständen ändern.
Wie definiert die Schweiz den Begriff "Betriebsstätte"?
Nach der schweizerischen Steuergesetzgebung, die im Allgemeinen mit den Kriterien des aktuellen OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen übereinstimmt, bedeutet der Begriff "Betriebsstätte" im Allgemeinen eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nach dieser Definition müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Einrichtung muss fest und dauerhaft sein;
- Ein quantitativ und qualitativ wichtiger Teil der Tätigkeit muss in dieser Einrichtung stattfinden;
- Der Betrieb muss Teil des Unternehmens sein.
Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt also eine feste und physische Geschäftseinrichtung mit dauerhaftem Charakter an einem bestimmten Ort voraus, über die das Unternehmen bestimmte Zugangsrechte haben muss. Die ausgeübte Tätigkeit muss nicht direkt zum Gewinn des Unternehmens beitragen. Es genügen bereits Hilfstätigkeiten, die in der Betriebsstätte ausgeübt werden und andere Betriebseinheiten oder den Hauptsitz unterstützen.
Insofern die Zahl der Beschäftigten für die Beurteilung der Bedeutung der Betriebsstätte ausschlaggebend ist, kann das quantitative Erfordernis dahingehend interpretiert werden, dass mindestens drei Beschäftigte eine Tätigkeit an dem Ort ausüben müssen, um als Betriebsstätte qualifiziert zu werden. Auch wenn diese Zählung der Beschäftigtenzahl nicht bei jeder Beurteilung angewandt werden kann, ist sie nach Ansicht des STC ein einfacher, aber zutreffender Ansatz.
Kann ein häusliches Arbeitszimmer ein fester und dauerhafter Geschäftssitz sein?
Obwohl ein spezieller Heimarbeitsplatz als feste und dauerhafte Geschäftsstelle angesehen werden kann, hat der Arbeitgeber in der Regel keine Zugangsrechte zum Heimarbeitsplatz am Wohnort des Arbeitnehmers. Außerdem verbleiben die Arbeitsräume des Arbeitnehmers unter dessen Kontrolle, und der Arbeitgeber hat kein umfassendes Recht, diese Räume zu nutzen (z. B. verfügt der Arbeitgeber nicht über einen Schlüssel zur Wohnung des Arbeitnehmers usw.). Aus schweizerischer Sicht können daher die Kriterien einer festen Geschäftseinrichtung nicht erfüllt werden, damit die Wohnung des Arbeitnehmers als Betriebsstätte eingestuft werden kann, da der Arbeitgeber keinen Zugang zu den Arbeitsräumen des Arbeitnehmers hat.
Ist die Home-Office-Tätigkeit von quantitativer und qualitativer Bedeutung?
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass eine restriktive Sichtweise bei der Definition der quantitativen und qualitativen Bedeutung der Tätigkeit zu einer Zersplitterung des Unternehmenssteuersubstrats führen kann. Daher ist der STC der Meinung, dass die Anerkennung einer Betriebsstätte am Heimatort des Arbeitnehmers zu einer Situation führen würde, die diesem Grundsatz widerspricht. Das Argument ist, dass der Arbeitgeber in den meisten Fällen nur einen Arbeitnehmer am selben Ort beschäftigt und daher die quantitative Anforderung nicht erfüllt werden kann.
Auch wenn mehrere Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers im selben Kanton/derselben Gemeinde wohnen, ist eine konsolidierte Beurteilung der Anzahl der Arbeitnehmer nicht angebracht, da nach Ansicht des STC jeder Tätigkeitsort unabhängig betrachtet werden muss und die Kriterien für eine Betriebsstätte für sich genommen erfüllen muss.
Die gleiche Beurteilung gilt auch für leitende Angestellte eines Unternehmens oder sogar für Geschäftsführer, wenn sie ihre Tätigkeit von ihrem Heimarbeitsplatz aus ausüben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Schweiz das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person nur dann am Ort des Geschäftssitzes anerkennt, wenn die Leitung und Verwaltung des Unternehmens (z.B. die Geschäftsführertätigkeit usw.) nicht an einem anderen Ort stattfindet. Die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft erfolgt dort, wo die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden und wo die Gesellschaft den tatsächlichen, effektiven und wirtschaftlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat. Dies bedeutet, dass in dem Fall, in dem die Gesellschaft tatsächlich von einem anderen Ort als dem eingetragenen Sitz aus geleitet wird, eine Betriebsstätte an dem Ort entsteht, von dem aus die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird.
In größeren Unternehmen verlagert ein einzelner leitender Angestellter oder Geschäftsführer, der von zu Hause aus arbeitet, die Leitung und Verwaltung des Unternehmens nicht an den Wohnort des Angestellten. In kleineren Unternehmen, in denen der Betrieb und die Verwaltung des Unternehmens in den Händen einer einzigen Person liegen, kann das Ergebnis anders ausfallen, wenn dieser Mitarbeiter diese Verwaltungstätigkeiten hauptsächlich oder vollständig vom Heimarbeitsplatz aus durchführt.
Was ist die Schlussfolgerung?
Das vom STC veröffentlichte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Heimarbeitsplätze keine Betriebsstätte des Arbeitgebers am Wohnort des Arbeitnehmers (Home Office) begründen. Dies gilt sogar für Fälle, in denen ein Arbeitgeber völlig dezentral oder virtuell tätig ist und alle Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten müssen und der Arbeitgeber keine Arbeitsplätze in seinen eigenen Räumlichkeiten anbietet.
Im Vergleich zu anderen Ländern (z.B. Österreich, Deutschland etc.) legt die Schweiz die Latte für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten lassen, relativ hoch. In verschiedenen Ländern wird davon ausgegangen, dass ein Homeoffice in Form einer festen Geschäftseinrichtung vorliegen kann, wenn das Homeoffice vom Arbeitnehmer regelmäßig und dauerhaft für die Tätigkeit des Arbeitgebers und auf dessen Veranlassung hin genutzt wird. Es wird vorausgesetzt, dass das häusliche Arbeitszimmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und die für die Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsgewalt besteht. Der Knackpunkt ist oft, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu nutzen, da in diesem Fall davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt über das häusliche Arbeitszimmer hat, selbst wenn der Arbeitnehmer die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, da der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht verlangt.
Da es jedoch derzeit keinen koordinierten Ansatz und keine koordinierten Regelungen zwischen den Ländern gibt, führt dies zu Unsicherheiten bei den Arbeitgebern, da das Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, eine andere Auffassung von der Begründung einer Betriebsstätte haben kann als das Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Die Fernarbeit hat zugenommen und wird in einer Welt nach der Pandemie noch weiter zunehmen. Angesichts der grenzüberschreitenden Bedeutung sind einseitige Regelungen der einzelnen Länder unserer Meinung nach nicht ausreichend. Es wäre wichtig, dass ein international koordinierter Ansatz verfolgt und innerhalb der OECD manifestiert wird, um den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verringern und eine potenzielle Doppelbesteuerung aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Länder über die Schaffung einer Betriebsstätte für einen von zu Hause aus arbeitenden Arbeitnehmer zu vermeiden.
Es gibt bereits verschiedene Initiativen von Branchenführern in verschiedenen Ländern, um die OECD dazu zu bewegen, Richtlinien zu diesem Thema zu erlassen und im OECD-Musterkommentar mit praxisorientierten Erläuterungen umzusetzen.
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