Französische Grenzgänger - Meldepflicht für Schweizer Arbeitgeber ab 2025

Schweizer Arbeitgeber mit französischen Grenzgängern auf der Lohnliste müssen ab 2025 entsprechende Massnahmen ergreifen

Die Schweiz hat ein Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich abgeschlossen, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Dieses Abkommen ermöglicht es in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmern, bis zu 40 % ihrer Jahresarbeitszeit in Frankreich als Telearbeiter tätig zu sein, ohne dass sich ihr derzeitiger Grenzgängerstatus und das Land, in dem ihr Arbeitseinkommen besteuert wird, ändert oder gefährdet wird. Die 40 %-Grenze umfasst auch 10 Tage für vorübergehende Einsätze (z. B. Geschäftsreisen) in Frankreich.

Dieses Abkommen sieht vor, dass Schweizer Arbeitgeber in Zukunft bestimmte Daten und Informationen an die französischen Steuerbehörden übermitteln müssen. Ein entsprechendes Zusatzabkommen zum DBA wird voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Das bedeutet, dass Schweizer Arbeitgeber spätestens Anfang 2026 mit Frankreich für das Jahr 2025 Daten über ihre französischen Grenzgänger austauschen müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass sich die folgenden Informationen nur auf die steuerliche Behandlung des französischen Grenzgängers beziehen. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten andere Regeln.  

Grundsätzlich bleibt der steuerliche Status der französischen Grenzgänger unverändert, wenn die Telearbeit in Frankreich (einschließlich 10 Tage für vorübergehende Einsätze) 40 % nicht überschreitet.

Das bedeutet, dass für die in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer, die in den Kantonen arbeiten, die das besondere Grenzgängerabkommen mit Frankreich (Abkommen 1983) unterzeichnet haben, d.h. Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Solothurn, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis, das Arbeitseinkommen in Frankreich voll steuerpflichtig bleibt. Für Personen, die als französische Grenzgänger in einem anderen Kanton arbeiten, bleibt ihr Arbeitseinkommen in der Schweiz voll steuerpflichtig.

Wird der Grenzwert überschritten, verlieren die Arbeitnehmer den Grenzgängerstatus und es gelten für sie die normalen Regeln des DBA. Dies kann dazu führen, dass der Schweizer Arbeitgeber in Frankreich Quellensteuern abführen muss. Da dies aus Schweizer Sicht rechtlich nicht zulässig ist, empfehlen wir, diese Situation zu vermeiden und die Arbeitstage und -orte der französischen Grenzgänger zu erfassen.

Zusätzlich müssen ab dem 1. Januar 2026 die folgenden Informationen über französische Grenzgänger an die kantonalen Steuerämter gemeldet werden:

- Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl, Wohnort und alle sonstigen Angaben zur Identifizierung der Person

- Kalenderjahr, in dem die Vergütung verdient wurde

- Gesamtbetrag der gezahlten Bruttobezüge

- Anzahl der Home-Office-Tage oder Home-Office-Quote in % (wichtig - die Meldung ist auch erforderlich, wenn die Home-Office-Quote 0% beträgt) 

Für die Berechnung der Home-Office-Quote ist es notwendig, die folgenden Informationen während des Jahres zu erfassen und in einem Kalender zu dokumentieren:

- Home-Office-Tage

- Reisetage/vorübergehende Einsätze in Frankreich

- Reisetage/vorübergehende Einsätze in Drittländern (nicht CH oder FR)

- Nichtrückkehrtage aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz (für Personen, die dem Abkommen 1983 unterliegen)

Zu beachten ist auch, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern, die das Unternehmen im Laufe des Jahres verlassen, auf Antrag eine Bestätigung über die Telearbeitstage und etwaige Reisetage in Frankreich oder in Drittländern sowie über die Nichtrückkehrtage ausstellen müssen. Dies muss bereits im Jahr 2025 umgesetzt werden.

Die entsprechenden Informationen an die Finanzbehörden werden aus der Lohnabrechnungssoftware übertragen. Der entsprechende ELM-Standard 5.3 wird in Kürze eingeführt. Wenn wir Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung unterstützen, werden wir die notwendigen Informationen über Homeoffice-Tage und temporäre Einsätze von Ihnen erheben, damit diese im System gepflegt und im Rahmen der Datenerfassung entsprechend übermittelt werden können.

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