Rechtliche Struktur eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz
Das ausländische Unternehmen hat die Möglichkeit, entweder eine Zweigniederlassung in der Schweiz zu errichten oder eine Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens zu gründen. Eine Zweigniederlassung ist ein wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen des ausländischen Unternehmens, das jedoch rechtlich vom ausländischen Unternehmen abhängig ist und die gleiche Art von Geschäftstätigkeit ausüben muss wie das ausländische Unternehmen. Eine Tochtergesellschaft hingegen ist rechtlich völlig unabhängig von der ausländischen Gesellschaft und bildet eine eigene juristische Person nach Schweizer Recht. Die am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen sind entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC/GmbH/SARL) oder eine Aktiengesellschaft (Ltd/AG/SA). Während für die Gründung einer Zweigniederlassung kein Kapital erforderlich ist, muss für die Gründung einer unabhängigen Tochtergesellschaft je nach gewählter Gesellschaftsform ein bestimmtes Mindestkapital vorhanden sein.
Unabhängig von der Rechtsform muss das ausländische Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im schweizerischen Handelsregister eintragen lassen, und es ist erforderlich, dass eine in der Schweiz ansässige bevollmächtigte Person zur Vertretung des ausländischen Unternehmens bestellt wird.
Arbeitgeberpflichten eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz
Sobald der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, ist es wichtig, dass alle Arbeitgeberpflichten erfüllt werden, die das Schweizer Arbeitsrecht vorschreibt.
- Arbeitsbedingungen
Das schweizerische Arbeitsrecht legt klare Regeln für das Arbeitsverhältnis fest und regelt verschiedene Themen wie die wöchentliche Arbeitszeit, die Abgeltung von Überstunden, die jährlichen Urlaubstage sowie die Probezeit und Kündigungsfristen usw. Auch wenn ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag gültig ist, empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag zu formalisieren und schriftlich abzufassen.
- Sozialversicherung, Pensionskasse und andere Versicherungen
Das ausländische Unternehmen oder seine Tochtergesellschaft muss sich bei einer schweizerischen Ausgleichskasse anmelden, um Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sowie eine schweizerische Pensionskasse für den Arbeitgeber einzurichten und eine obligatorische Unfallversicherung für seine Arbeitnehmer abzuschliessen. Da das schweizerische Arbeitsrecht eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während einer bestimmten Zeit vorsieht, schliessen die meisten Arbeitgeber für ihre Angestellten auch eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Sozialversicherungen und der Versicherungsschutz können für den Arbeitgeber erhebliche Kosten verursachen, weshalb es wichtig ist, sich im Voraus über die zu erwartenden Kosten im Klaren zu sein, wenn man Mitarbeiter in der Schweiz einstellt. Auch wenn die Kosten für die Sozialversicherung in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt werden, sind einige Sozialleistungen, die einem Arbeitnehmer gewährt werden, ein wichtiger Faktor bei der Festlegung der Vergütungspolitik. Daher sind die Einrichtung einer Pensionskasse und die Auswahl der erforderlichen Versicherungen nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch strategisch wichtig, um wettbewerbsfähig zu sein und die richtigen Talente auf dem Markt anzuziehen.
- Arbeitsbewilligung
Wird ein ausländischer Staatsangehöriger beschäftigt, muss der Arbeitgeber überprüfen, ob der Arbeitnehmer über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügt. Liegt keine Arbeitsbewilligung vor, muss der Arbeitgeber eine solche bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragen, bevor der Arbeitnehmer die Erwerbstätigkeit aufnimmt. Bei lokal angestellten Arbeitnehmern, die EU-/EFTA-Bürger sind, ist das Verfahren zur Erlangung der Arbeitsbewilligung in der Regel kein Problem, während für Drittstaatsangehörige ein strenges Verfahren einzuhalten ist und restriktive Arbeitskontingente gelten. Die Einstellung von Personen ohne gültige Arbeitsgenehmigung kann zu schweren Strafen für den Arbeitgeber führen.
- Quellensteuer
Während für Schweizer Staatsangehörige oder Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Regel keine Quellensteuer anfällt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer von Schweizer Arbeitgebern der Quellensteuer, die vom Arbeitgeber verwaltet werden muss. Sobald der Arbeitgeber einen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einstellt, muss er sich daher bei den zuständigen Steuerbehörden anmelden und mit der monatlichen Abführung der Lohnsteuer beginnen. Auch wenn die Quellensteuer vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen wird, ist letztlich der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Quellensteuer an die Steuerbehörden abgeführt wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Quellensteuer ordnungsgemäss entrichtet wird, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Steuervorschriften einhält.
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