Wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs für leitende Angestellte, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten.

Relevant für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, die in der Schweiz für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind und den Status eines "leitenden Angestellten" haben.

Der Bundesfinanzhof in Deutschland hat entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden die Eintragung der Funktion eines leitenden Angestellten in das zuständige schweizerische Handelsregister nicht zum Kriterium machen dürfen, bevor der leitende Angestellte als "leitender Angestellter" im Sinne und für die Anwendung der besonderen Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens angesehen wird.

Empfohlene Massnahmen

In Deutschland wohnhafte und in der Schweiz tätige "leitende Angestellte", deren Status als "leitender Angestellter" von den deutschen Steuerbehörden angefochten wurde, sollten sich an ihr zuständiges deutsches Finanzamt wenden, um eine Wiedereröffnung ihrer Veranlagung zu erwirken, sofern dies möglich ist. Anschliessend müssen sie sich möglicherweise an die kantonalen Steuerbehörden in der Schweiz wenden, falls diese die endgültigen Veranlagungen in der Schweiz aus demselben Grund verzögert haben.  

Hintergrund

"Leitende Angestellte", die für Schweizer Unternehmen in der Schweiz tätig sind und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, sind grundsätzlich in der Schweiz mit ihren Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, wo sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz.

Ein wichtiges Kriterium für die Ermöglichung der begünstigten Besteuerung des "leitenden Angestellten" war die Eintragung beim zuständigen schweizerischen Handelsregister durch den Arbeitgeber, die dem Angestellten die Einzelunterschrift oder die Kollektivunterschrift zu zweien ermöglichte. Oft, aber nicht immer, würde dies durch die Funktion des Angestellten, z.B. Direktor oder Vizedirektor, ergänzt. Es werden auch andere Kriterien berücksichtigt, aber das oben genannte Kriterium war für die Definition eines Arbeitnehmers als "leitender Angestellter" entscheidend.

Seit 2011 stellten die deutschen Finanzämter vermehrt die Definition des "leitenden Angestellten" in Frage und dies insbesondere dann, wenn die Funktion des leitenden Angestellten nicht im zuständigen Schweizer Handelsregister eingetragen war. Dies bedeutete, dass die übliche Steueraufteilung zwischen den Ländern gelten würde, was den leitenden Angestellten aufgrund der höheren deutschen Besteuerung in eine steuerlich ungünstigere Position bringen würde.

Ein Fall in Baden-Württemberg wurde vor das deutsche Gericht gebracht, dessen erste Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg im Jahr 2017 gefällt wurde. Die deutschen Steuerbehörden verloren, zogen den Fall aber an die höhere Instanz, dem Bundesfinanzhof, weiter. Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt nun das vorinstanzliche Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema haben. Sollten Sie davon betroffen sein und Hilfe mit den deutschen Steuerbehörden benötigen, stellen wir gerne den Kontakt zu unseren entsprechenden deutschen Steuerberatern her.

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