Die Schweizer Regierung hat im April 2019 bekannt gegeben, dass das revidierte Quellensteuergesetz ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung das Rundschreiben Nr. 45 im Juni 2019 mit dem Ziel, Unsicherheiten zu klären und die kantonalen Ansätze zu harmonisieren und damit aktuell bestehende Unterschiede zu beseitigen.
Dieser Artikel konzentriert sich insbesondere auf die Punkte, die Arbeitnehmer in der Schweiz aufgrund der Revision des Quellensteuergesetzes beachten müssen. Unser vorheriger Artikel konzentrierte sich vor allem auf die Überlegungen aus Sicht des Arbeitgebers.
Beschränkungen bei der Neuberechnung der Schweizer Quellensteuer (Impôt à la source)
In der Vergangenheit war es üblich, dass steuerlich ansässige Arbeitnehmer mit einer L- oder B-Bewilligung und einem annualisierten Arbeitseinkommen von weniger als CHF 120'000 oder nicht ansässige Arbeitnehmer, oft als Internationale Wochenaufenthalter (IWC) bezeichnet, eine Tarifkorrektur einreichen, um entweder bestimmte Abzüge geltend zu machen oder einen Teil des Arbeitseinkommens von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen. Nach der neuen Regelung kann eine Neuberechnung oder Korrektur der Quellensteuer nur dann beantragt werden, wenn das steuerpflichtige Bruttoeinkommen oder das satzbestimmende Bruttoeinkommen falsch besteuert oder berechnet wurde oder wenn während des gesamten Steuerjahres ein falscher Steuertarif angewendet wurde.
Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung
Wenn ein steuerlich ansässiger Arbeitnehmer mit einer L- oder B-Bewilligung und einem annualisierten Einkommen von weniger als CHF 120'000 bestimmte Steuerabzüge geltend machen will (d.h. Säule-3a-Beiträge, freiwillige Pensionskasseneinkäufe, Zinsen usw.) oder über zusätzliches Einkommen oder Vermögen verfügt, das nicht der Quellenbesteuerung unterliegt, muss bis Ende März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Abgabe einer Steuererklärung bei den Schweizer Steuerbehörden eingereicht werden. Dieser Antrag ist unwiderruflich, d.h. in den Folgejahren ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, eine Schweizer Steuererklärung abzugeben, auch wenn keine zusätzlichen Steuerabzüge geltend gemacht oder zusätzliche Einkünfte/Vermögenswerte besteuert werden.
Ein nicht ansässiger Arbeitnehmer (IWC), dessen Einkommen in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist, kann nur dann zusätzliche Steuerabzüge (d. h. Reisekosten, doppelte Wohnungskosten, freiwillige Pensionskasseneinkäufe usw.) geltend machen, wenn 90 % des globalen Gesamteinkommens (einschliesslich Ehegatteneinkommen, Kapitalerträge usw.) in der Schweiz steuerpflichtig sind. Um diese Abzüge geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer bis Ende März des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, einen Antrag auf Abgabe einer Steuererklärung stellen. Dieser Antrag muss jedoch jedes Jahr erneut eingereicht werden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weiterer Steuerabzüge erfüllt.
Steuererleichterungen, die auf internationalen Steuerabkommen beruhen, sind von der 90%-Regel nicht betroffen, d.h. Steuererleichterungen auf Arbeitseinkommen (z.B. für Einkommen im Zusammenhang mit nicht-schweizerischen Arbeitstagen) werden unabhängig davon gewährt, wie viel des globalen Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig ist. Für die Beantragung von Steuererleichterungen gelten die gleichen Verfahren wie für die Beantragung zusätzlicher Steuerabzüge, d.h. durch Einreichung einer jährlichen Steuererklärung.
Erlangung einer C-Bewilligung während des Steuerjahres
Nach der neuen Regelung müssen steuerlich ansässige Arbeitnehmer, die nie eine Steuererklärung abgeben mussten und während des Steuerjahres eine C-Bewilligung erhalten, in dem Jahr, in dem sie die C-Bewilligung erhalten, nun eine ganzjährige Steuererklärung abgeben. Die abgezogene Quellensteuer während des Zeitraums, in dem sie eine B-Bewilligung besassen, wird der Steuerschuld, die in der ganzjährigen Steuererklärung berechnet wird, angerechnet. In der Vergangenheit musste der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er die C-Bewilligung erhielt, eine unterjährige Steuererklärung einreichen.
Unsere Handlungsempfehlung
Sowohl ansässige als auch nicht ansässige Arbeitnehmer müssen ihre Situation im Detail überprüfen, um festzustellen, ob die neuen Quellensteuerreform ihre Steuererklärungspflicht und letztlich ihre Steuerpflicht in der Schweiz beeinflussen.
Mit der neuen Regelung werden die kantonalen Ansätze harmonisiert mit dem Ziel, bestehende Unterschiede zu beseitigen. Dies schafft Möglichkeiten und Chancen für potenzielle Steuereinsparungen für ansässige und nicht ansässige Arbeitnehmer. Bevor jedoch irgendwelche Steuerstrategien bestimmt werden, ist es wichtig zu verstehen, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und wo die Grenzen liegen.
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