Die Schweizer Regierung hat im April 2019 angekündigt, dass das revidierte Quellensteuergesetz per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 45 im Juni 2019 mit dem Ziel, Unklarheiten zu klären und die kantonalen Ansätze zu harmonisieren und damit bestehende Unterschiede zu beseitigen.
Dieser Artikel konzentriert sich auf die Aufmerksamkeitspunkte für Schweizer Arbeitgeber oder ausländische Unternehmen mit Schweizer Arbeitgeberpflichten. Die Punkte, die für Arbeitnehmer relevant sind, werden in einem weiteren Artikel veröffentlicht. Bleiben Sie also auch hierfür auf dem Laufenden!
Bedarf an neue Anweisungen für Quellensteuerabrechnungen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Quellensteuerabrechnungen bei den Steuerbehörden des Kantons einzureichen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und nicht mehr dort, wo der Arbeitgeber ansässig ist. Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen gelten, und die Abrechnung kann bei den Steuerbehörden eingereicht werden, wo der Arbeitgeber ansässig ist. Auch der Zeitpunkt der Abrechnung hat sich geändert, und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, monatliche Quellensteuerabrechnungen einzureichen, es sei denn, es wurde mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden ein anderer Einreichungszyklus vereinbart.
Steuerliche Behandlung von nicht-ansässigen Mitarbeitenden
Vergütungen, die an einen Arbeitnehmer gezahlt werden, der nicht in der Schweiz steuerlich ansässig ist, unterliegen in der Schweiz nur auf der Grundlage der in der Schweiz geleisteten Arbeit der Besteuerung. Vergütungen für ausserhalb der Schweiz geleistete Arbeit werden in der Regel nicht in der Schweiz besteuert. Daher ist es zwingend erforderlich, dass nicht ansässige Arbeitnehmer ihren Arbeitsort und die im Kalenderjahr angefallenen Arbeitstage dokumentieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschreibt klar, wie ein qualifizierter Arbeitstag in der Schweiz zu ermitteln ist. Der Arbeitgeber darf dann nur auf den steuerpflichtigen Einkommen die Schweizer Quellensteuer einbehalten. Es ist nicht mehr erforderlich, dass im Vorfeld eine Genehmigung bei der jeweiligen kantonalen Steuerbehörde eingeholt wird, wenn der erforderliche Nachweis der Schweizer Arbeitstage zusammen mit der Quellensteuerabrechnung eingereicht wird.
Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberprinzips
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend an eine andere Konzerngesellschaft oder eine andere feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz entsandt wird und unter der Konzerngesellschaft oder der festen Geschäftseinrichtung Arbeiten ausführt, aber weiterhin vom ausländischen Arbeitgeber vergütet wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer in der Schweiz steuerpflichtig ist und welche Pflichten der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang hat. Zusammen mit dem Kreisschreiben hat die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Richtlinie veröffentlicht, wie zu bestimmen ist, ob die Schweizer Konzerngesellschaft oder feste Geschäftseinrichtung als wirtschaftlicher Arbeitgeber zu qualifizieren ist, und sie hat auch Schwellenwerte eingeführt, um bestimmte kurzfristige Entsendungen von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass jede kurzfristige Entsendung und jede ausgedehnte Geschäftsreise in die Schweiz vor deren Beginn sorgfältig geprüft wird, um sicherzustellen, dass der richtige Ansatz für die Quellenbesteuerung gewählt wird.
Abrechnungsperiode der Schweizer Quellensteuer - monatlich versus jährlich
In der Vergangenheit haben bestimmte Kantone die Quellensteuersätze auf Basis eines monatlichen Modells und andere Kantone auf Basis eines Jahresmodells ermittelt. Innerhalb der Kantone, die die gleiche Methode anwandten, kam es jedoch bei der Ermittlung der Quellensteuersätze in nicht standardisierten Situationen zu Inkonsistenzen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem Rundschreiben detaillierte Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen für beide Ansätze veröffentlicht, um Inkonsistenzen zu beseitigen und die Anwendung eines einheitlicheren Ansatzes unter den Kantonen einzuführen.
Unsere Handlungsempfehlung
Es ist wichtig, dass die Arbeitgeber ihr Lohnbuchhaltungssystem vorbereiten und die notwendigen Änderungen vor dem 1. Januar 2021 umsetzen, um einen reibungslosen Übergang zur Erfüllung der neuen Anforderungen an die Quellensteuer zu gewährleisten. Insbesondere Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Aktivitäten und Mitarbeitern sind Beschäftigungssituationen ausgesetzt, die zu einer Nichteinhaltung führen können und sollten den erweiterten Anforderungen besondere Aufmerksamkeit schenken.
Payrollabteilungen benötigen möglicherweise Unterstützung bei der Interpretation der gesetzlichen Änderungen und bei der Umsetzung in ihren Lohnbuchhaltungssystemen. Exactio bietet massgeschneiderte Workshops an, in denen wir die erforderlichen Änderungen mit Ihrem Lohnbuchhaltungsteam und anderen Beteiligten besprechen, um sicherzustellen, dass Sie bereit sind, die Schweizer Quellensteuer gemäss der neuen Gesetzgebung einzubehalten.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie wir Ihnen helfen können, senden Sie uns einfach eine Nachricht auf LinkedIn oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@exactio.ch.
Andere Artikel, die von Interesse sein könnten...
Schweizer Steuern auf einen Blick
Ein Steuerleitfaden für Ausländer und Expats
Fernarbeit - Niederlassungsrisiken für Arbeitgeber in der Schweiz
Überlegungen, die Arbeitgeber anstellen sollten, wenn sie ihren Mitarbeitern in der Schweiz erlauben, von zu Hause aus zu arbeiten
Einführung des Prinzips des faktischen Arbeitgebers in der Schweiz
Zusammen mit der neuen Quellensteuerverordnung ist am 1. Januar 2021 das Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Kraft getreten, das die Harmonisierung des Quellensteuererhebungsverfahrens sowie die schweizweite Einführung des faktischen Arbeitgeberprinzips vorsieht.
Wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs für leitende Angestellte, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Relevant für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, die in der Schweiz für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind und den Status eines "leitenden Angestellten" haben.
Ob Unterstützung im Bereich Lohnbuchhaltung, Sozialversicherungen, Steuern oder Global Mobility wir sind der richtige Partner für Sie. Unsere umfangreiche Erfahrung in all diesen Fachbereichen und unser praxisorientierter Ansatz stellen sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden das bekommen, was Sie benötigen.
Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns darüber sprechen, wie wir Ihre Unternehmung unterstützen können, damit Sie und Ihre Mitarbeitenden zu jeder Zeit sämtliche Pflichten und Regelungen einhalten!