Das Schweizer Sozialversicherungs- und Rentensystem (1/3)

Erste Säule - Alters- und Hinterbliebenenversicherung / Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Schweiz hat ein sehr umfassendes Sozialversicherungssystem, das in seiner Art einzigartig ist. Das System basiert auf drei "Säulen", und jede Säule zielt darauf ab, Personen im Rentenalter und ihren Angehörigen zu helfen, ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten. Die erste Säule, auf die sich dieser Artikel konzentriert, beinhaltet die Alters- und Hinterbliebenen-/Invalidenversicherung (AHV/IV). Die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorge (BVG) und die dritte Säule die private Altersvorsorge. Jede Säule sichert unterschiedliche Ansprüche und unterliegt unterschiedlichen Regelungen.

Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Reihe von Versicherungen für ihre Mitarbeitenden abzuschliessen. Einige Versicherungsprämien werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen, während der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden auffordern kann, sich an anderen Versicherungsprämien zu beteiligen. Schliesslich stellt die obligatorische Schweizer Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung für einen Haushalt dar. Die Versicherungsprämien werden als private Kosten betrachtet, die nur selten vom Arbeitgeber übernommen werden.

Erste Säule - AHV/IV und die Merkmale

Die erste Säule der sozialen Sicherheit wird oft als AHV auf Deutsch oder AVS auf Französisch bezeichnet und soll die Grundbedürfnisse einer Person und ihrer Familie decken. Die staatliche Rente ist als Umlagesystem aufgebaut, was bedeutet, dass die eingenommenen Beiträge sofort an die aktuellen Leistungsempfänger ausgegeben werden. Die erste Säule umfasst nicht nur Leistungen im Rentenalter und bei Invalidität, sondern kompensiert auch Einkommensverluste aufgrund von Dienstpflichtigen (Militär, Zivildienst etc.) oder bei Mutter- und Vaterschaftsurlaub. Das System der ersten Säule umfasst auch die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV/AC), obwohl sie in einer separaten Gesetzgebung geregelt ist. Falls jemand unfreiwillig arbeitslos wird, zahlt die Versicherung 70 % (80 %, wenn unterstützungspflichtige Kinder im Haushalt leben) des versicherten Lohns für bis zu 520 Arbeitstage, abhängig vom Alter der Person und den Beitragsmonaten in die Arbeitslosenversicherung. Weitere 120 Tage können hinzukommen, wenn die Person nahe am ordentlichen Rentenalter ist (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer).

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist verpflichtet, Beiträge in die AHV zu zahlen, unabhängig vom Erwerbsstatus. Die Beitragspflicht beginnt für erwerbstätige Personen am ersten Januartag nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für nicht erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am ersten Januartag nach Vollendung des 20. Altersjahres. Das Renteneintrittsalter beträgt für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre. Sie können mit dem Bezug von Altersrentenleistungen bis zu zwei Jahre vor dem offiziellen Rentenalter beginnen, müssen aber eine Leistungskürzung in Kauf nehmen und können Rentenleistungen bis zu fünf Jahre mit einem Leistungszuschlag aufschieben.

Für Ehepaare/Einzelpersonen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt eine Sonderregelung: Wenn nur eine Person erwerbstätig ist und mindestens das Doppelte des Mindestbetrags bezahlt, gelten die Pflichtbeiträge für die nicht erwerbstätige Person als in den Beiträgen des erwerbstätigen Ehepartners/eingetragenen Partners enthalten.

Als erwerbstätige Person ist Ihr gesamtes Bruttoarbeitseinkommen (mit wenigen Ausnahmen) AHV-beitragspflichtig. Die gesamten Beiträge werden zu gleichen Teilen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufgeteilt. Für das Jahr 2021 betragen die Arbeitnehmerbeiträge:

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35%
Invalidenversicherung (IV) 0.70%
Erwerbsersatzordnung (EO) 0.25%
Total AHV/IV/EO 5.3%
Arbeitslosenversicherung (ALV) (bis zu CHF 148.200) 1.10%
ALV-Solidaritätsbeitrag (über CHF 148.200) 0.50%
Beiträge insgesamt 6.4% / 6.9%

Andere obligatorische Versicherungen im Rahmen des Schweizer Sozialversicherungssystems

Unfallversicherung

Erwerbstätige sind gegen Unfälle während und ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit versichert. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung anzubieten, wenn der Arbeitnehmende mehr als 8 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung werden vollständig vom Arbeitgeber getragen, während die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung vollständig vom Arbeitnehmenden getragen werden können. Die Beiträge hängen von der Versicherungspolice ab und sind bei einem versicherten Lohn von bis zu CHF 148'200 (für 2021) begrenzt. Die Unfallversicherung deckt in der Regel Heilungskosten, Erwerbsausfall, Invaliditäts-/Hinterbliebenenrente und Invaliditätsentschädigung ab. Mit einer Unfallzusatzversicherung können zusätzliche Leistungen oder höhere Löhne versichert werden.

Krankentagegeldversicherung

Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsrecht verpflichtet, den Arbeitnehmenden während der Krankheit für einen bestimmten Zeitraum den Lohn weiter zu zahlen. Viele Arbeitgeber entscheiden sich stattdessen für den Abschluss einer freiwilligen Krankentagegeldversicherung, die ihren Mitarbeitenden während längerer krankheitsbedingter Abwesenheit für maximal 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Gehalts zahlt. Die Versicherungsprämien werden in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geteilt und die Höhe hängt von der Versicherungspolice ab.

Krankenkasse

Alle Einwohner in der Schweiz sind verpflichtet, spätestens drei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz eine Krankenversicherung bei einem zugelassenen Schweizer Krankenversicherer abzuschliessen. Die einzige Ausnahme ist, wenn jemand in seinem Heimatland aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens versichert ist.

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