Das Schweizer Sozialversicherungs- und Rentensystem (2/3)

Zweite Säule - Berufliche Altersvorsorge

Die Schweiz hat ein sehr umfassendes Sozialversicherungssystem, das in seiner Art einzigartig ist. Das System basiert auf drei "Säulen", und jede Säule zielt darauf ab, Personen im Rentenalter und ihren Angehörigen zu helfen, ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten. Die erste Säule, auf die sich dieser Artikel konzentriert, beinhaltet die Alters- und Hinterbliebenen-/Invalidenversicherung (AHV/IV). Die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorge (BVG) und die dritte Säule die private Altersvorsorge. Jede Säule sichert unterschiedliche Ansprüche und unterliegt unterschiedlichen Regelungen.

Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Reihe von Versicherungen für ihre Mitarbeitenden abzuschliessen. Einige Versicherungsprämien werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen, während der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden auffordern kann, sich an anderen Versicherungsprämien zu beteiligen. Schliesslich stellt die obligatorische Schweizer Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung für einen Haushalt dar. Die Versicherungsprämien werden als private Kosten betrachtet, die nur selten vom Arbeitgeber übernommen werden.

Zweite Säule - Berufliche Vorsorge BVG und die Merkmale

Neben der obligatorischen AHV- und ALV/IV-Versicherung sind Sie auch in der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, beitragspflichtig. Diese wird im Deutschen als BVG und im Französischen als LPP bezeichnet. Im Folgenden gehen wir nur auf die gesetzlichen Mindestanforderungen ein. Bitte bedenken Sie, dass Ihr Arbeitgeber möglicherweise eine andere Pensionskassenregelung hat. Wenn dies der Fall ist, ist dies in jedem Fall eine für Sie vorteilhaftere Vorsorgelösung.

Wer ist in der beruflichen Altersvorsorge versichert?

Grundsätzlich ist jeder AHV-pflichtige Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen von mindestens CHF 21'510 (für 2021) obligatorisch BVG versichert.

Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind qualifizierte Personen wie Selbständigerwerbende, Arbeitnehmende, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, Arbeitnehmende, die bereits bei einem anderen Arbeitgeber im BVG versichert sind und Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 21'510. Alle diese Personen können sich auf freiwilliger Basis BVG versichern lassen. Dies kann oft für Ehegatten interessant sein, die z.B. eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben.

Die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende beginnt ab dem ersten Tag des Monats Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres umfasst der Versicherungsschutz nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko, nicht aber den Aufbau einer Altersrente. Ab dem ersten Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres wird der Versicherungsschutz erweitert und schliesst auch den Aufbau einer Altersvorsorge mit ein.

Der Lohn, der unter das BVG-Obligatorium fällt, liegt zwischen CHF 25'095 und CHF 86'040 (für 2021), wobei CHF 25'095 den sogenannten Koordinationsabzug widerspiegelt. Liegt der Jahreslohn also über CHF 86'040, beträgt Ihr obligatorischer koordinierter Lohn gemäss BVG-Gesetz CHF 60'945 (maximaler koordinierter Lohn). Schweizer Arbeitgeber entscheiden sich jedoch oft dafür, ihre Mitarbeitenden über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zu versichern, indem sie den Koordinationsabzug nicht berücksichtigen oder Gehälter über CHF 86'040 mit einer gesetzlichen Obergrenze bei CHF 860'400 maximal versichern.

Beiträge zur beruflichen Altersvorsorge

Im Gegensatz zur AHV ist die berufliche Altersvorsorge ein vollständig kapitalgedecktes Rentensystem, d. h. die Beiträge werden dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben und zur Zahlung der zukünftigen Leistungen verwendet. Sie finanzieren also keine Leistungen an aktuelle Leistungsempfänger. Die Pensionskasse des Arbeitgebers legt die Ersparnisse in risikoarmen Anlagen an, um eine jährliche Verzinsung von mindestens 1 % (für 2021) zu erzielen. Auch wenn die Rendite der Ersparnisse unter dieser Verzinsung liegt, muss die Pensionskasse diese Verzinsung auf dem Sparkonto gutschreiben.

Das BVG basiert auf dem Prinzip der kollektiven Finanzierung, d.h. die Arbeitgeberbeiträge müssen mindestens gleich hoch sein wie die Arbeitnehmerbeiträge. Die Beiträge werden auf der Basis des koordinierten Lohnes berechnet:

Alter Anteil Arbeitnehmer Anteil Arbeitgeber*
25-34 3.5% 3.5%
35-44 5.0% 5.0%
45-54 7.5% 7.5%
55-64/65 9.0% 9.0%

*Der Arbeitgeber kann sich mit einem höheren Beitragssatz als der Arbeitnehmende leisten.

Freiwillige Pensionskasseneinkäufe

Ausländer, die in die Schweiz kommen und über 25 Jahre alt sind, haben aufgrund der fehlenden Beitragsjahre zwangsläufig eine Lücke in ihrer Pensionskasse. Die Vorsorgestiftung des Arbeitgebers berechnet typischerweise, wie viel Pensionskassenguthaben Sie gehabt hätten, wenn Sie seit dem 25. Lebensjahr und dem heutigen Lohn, Beiträge in die Pensionskasse geleistet hätten. Dadurch entsteht eine Lücke in Ihrer Pensionskasse, die Sie mit sogenannten freiwilligen Pensionskasseneinkäufen schliessen können. Diese Beiträge sind steuerlich absetzbar! Neben der Verbesserung Ihrer Altersvorsorge helfen solche Rückkäufe auch, Ihre Einkommenssteuern zu optimieren. Die jährlichen freiwilligen Beiträge sind in den ersten fünf Jahren nach Ihrer Ankunft in der Schweiz auf 20% Ihres versicherten Lohnes begrenzt. US-Bürger/Green-Card-Inhaber und andere Staatsangehörige, die in ihrem Heimatland steuerpflichtig bleiben, sollten sich professionell beraten lassen, bevor sie freiwillige Pensionskasseneinkäufe tätigen, da der Steuervorteil vielmals begrenzt ist.

Wenn Sie Ihr Vorsorgeguthaben beziehen, wird in der Schweiz wird eine Steuer ausgelöst. Der Steuersatz hängt davon ab, ob Sie eine Rente oder einen Kapitalbezug Ihres Vorsorgeguthabens wählen, wobei Sie bei letzterem von begünstigten Steuersätzen profitieren.

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